Barrierefreie Personalauswahl nach BITV 2.0
Wenn von „Barrierefreiheit“ die Rede ist, denken viele Menschen zuerst an behindertengerechte Architektur von Gebäuden.
Dies ist jedoch schon lange nicht mehr der einzige Bereich, der mit Barrierefreiheit in Verbindung gebracht werden sollte – immer mehr rückt der Begriff auch im Zusammenhang mit Internet, Websites und generell digitalen Angeboten in den Fokus der Aufmerksamkeit.
Internationale und nationale Gesetze und Verordnungen fassen den Gedanken, dass digitale Angebote für alle Menschen zugänglich sein müssen - ungeachtet deren motorischer und kognitiver Verfassung - in geltendes Recht, das für immer mehr Organisationen mit Webpräsenzen verpflichtend wird – unter ihnen der öffentliche Sektor in Deutschland.
Was bedeutet Barrierefreiheit im Internet genau? Und wieweit müssen hierbei auch die Bewerberauswahl und die eingesetzten Eignungstests berücksichtigt werden?
Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Was bedeutet Barrierefreiheit im Internet?
Ganz allgemein bedeutet Barrierefreiheit im Internet, dass Web-Angebote...
„…für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
(Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, BGG, §4)
Digitale Angebote wie zum Beispiel Webseiten müssen, um für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu sein, zahlreiche Anforderungen erfüllen.
- Viele Internet-Nutzerinnen und -Nutzer mit Behinderung lassen sich digitale Angebote durch einen Screenreader vorlesen. Damit dies problemlos funktioniert und auch innerhalb der Seite oder des Dokuments navigiert werden kann, muss dieses einer logischen Struktur aus Überschriften, Absätzen und weiteren Elementen folgen.
- Für motorisch eingeschränkte Web-Besucherinnen und -Besucher ist es wichtig, dass sie anstelle der Maus mittels der Tastatur durch die Website navigieren können. Auch hierfür ist ein logischer Aufbau des digitalen Angebots unerlässlich.
- Menschen mit visuellen Einschränkungen haben oft Schwierigkeiten, Schrift und Bilder wahrzunehmen. Daher sollte sich Text eindeutig vom Hintergrund abheben und bei Bildern sollten die einzelnen Farben gut voneinander unterscheidbar sein. Dies ist möglich, wenn die Farben sich in einem ausreichenden Kontrastverhältnis zueinander befinden.
Standard für barrierefreie Internettechnologie
Der Standard für die Umsetzung barrierefreier Internettechnologie ist in den „Web Content Accessibility Guidelines“, kurz WCAG, des World Wide Web Consortiums (W3C) festgehalten. Demnach muss ein Web-Angebot den vier Prinzipien der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit entsprechen.
Die WCAG werden stetig weiterentwickelt und an die aktuellen Bedürfnisse und den Stand der Technik angepasst.
Hier können Sie die WCAG auf Deutsch lesen
Gesetzliche Grundlage
Für EU-Länder gilt hinsichtlich der Barrierefreiheit von Web-Angeboten die Europäische Norm (EN) 301 549 in ihrer aktuellen Version V3.2.1. Sie definiert Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen und Dokumenten von On- und Offline-Anwendungen. Die WCAG sind dort als Standard für die Umsetzung enthalten.
In Deutschland werden die rechtlichen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) konkretisiert. Diese gilt für Behörden der Bundesverwaltung; auch die meisten Bundesländer beziehen sich auf sie. Die BITV 2.0 selbst enthält keine Vorgaben zur Barrierefreiheit, sondern bezieht sich diesbezüglich auf die geltende Version der EN 301 549 und deren jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachten „harmonisierten Normen“.
Gesetzliche Grundlage für die barrierefreie Gestaltung von Web-Angeboten ist für Behörden der Bundesverwaltung das „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen“ (BGG). Die Anforderungen hierfür sind in der BITV 2.0 enthalten.
Für die Bundesländer gelten diesbezüglich landesspezifische Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, die in eigenen BITV die europäische Norm umsetzen oder sich auf die BITV 2.0 beziehen.
Zu den Landesgesetzen
Wer muss? Wer soll? Und wann?
Für alle öffentlichen Stellen gilt: Seit 2020 müssen deren Websites laut EU-Vorgabe barrierefrei sein. Seit 2021 gilt dies auch für mobile Anwendungen und elektronische Verwaltungsabläufe.
Aber nicht nur öffentliche Stellen, auch die Webangebote bestimmter privatwirtschaftlicher Unternehmen sollen laut der EU-Richtlinie 2019/882 in Zukunft barrierefrei werden:
Deutschland hat die dafür geltende EU-Richtlinie im „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) umgesetzt, das für bestimmte Branchen ab dem 28. Juni 2025 verpflichtend wird.
Gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit auch für Online-Assessments?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eindeutig: Niemand darf aufgrund einer besonderen Eigenschaft, wie zum Beispiel einer Behinderung benachteiligt werden. Das gilt auch für den Prozess der Personalauswahl. Ist Eignungsdiagnostik in Form eines Einstellungstests Teil des Auswahlprozesses, darf durch dessen Handhabung ebenfalls keiner Bewerberin und keinem Bewerber ein Nachteil entstehen.
Um allen Bewerbenden die gleichen Chancen zu ermöglichen, aber auch, um Schadensersatzklagen nach dem AGG zu vermeiden, sollte bei der Personalauswahl auf jeden Fall ein barrierefreier Eignungstest zum Einsatz kommen.
Was muss ein barrierefreier Einstellungstest bieten?
Kurz gesagt, muss ein barrierefreier Einstellungstest die auf ihn zutreffenden Vorgaben der WCAG bzw. der Europäischen Norm 301 549 in ihrer aktuellen Version V3.2.1. erfüllen.
Wer einen Blick in die entsprechende EU Norm wirft, wird schnell feststellen: Es ist keineswegs trivial, ein Testverfahren zu entwickeln, das die zahlreichen Anforderungen erfüllt, auch wenn nicht alle im Rahmen eines Einstellungstests anwendbar sind. Dies mag ein Grund dafür sein, dass es bisher nur wenige barrierefreie Einstellungstests gibt.
Wie kann man sicher sein, dass ein Eignungstest tatsächlich barrierefrei ist?
Um ganz sicher zu gehen, sollte man sich bei der Auswahl des geeigneten Einstellungstests für ein Testverfahren entscheiden, das durch eine unabhängige, seriöse Stelle geprüft und zertifiziert wurde.
Diese prüft in einem umfangreichen Verfahren, ob das Testverfahren die Vorgaben der EN 301 549 und der BITV 2.0 erfüllt und erstellt im Nachgang ein Zertifikat, in dem alle Prüfschritte und deren Ergebnisse transparent aufgeführt werden.
Ist der geva-test® barrierefrei?
Das geva-Testsystem ist bei vielen öffentlichen Stellen Teil des Prozesses zur Bewerberauswahl – und barrierefrei gemäß BITV 2.0 und der europäischen Norm EN 301 549 – egal, ob die Durchführung auf einem Desktop-Computer oder einem mobilen Gerät erfolgt.
Dies haben wir uns durch den unabhängigen BIK BITV-Test bescheinigen lassen. Der BIK BITV-Test ist in enger Abstimmung mit Selbsthilfeverbänden von Menschen mit Behinderungen, Webagenturen und Experten für Barrierefreiheit entstanden, wird stetig aktualisiert und ist seit 2005 das etablierte Prüfverfahren in Deutschland.
Damit ist das geva-institut einer der wenigen Anbieter von Einstellungstests, deren Verfahren BITV 2.0-konform sind.
Lesen Sie den ausführlichen Prüfbericht, indem Sie auf das Logo klicken: